Der Kassenbericht ist vom Schatzmeister zu erstellen und muss alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie Vermögen und Verbindlichkeiten enthalten, auch heikle Posten wie Gehälter, Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.
Häufig wird an uns die Frage herangetragen, ob man im Rahmen einer Privatinsolvenz auch eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und betreiben kann. Dies steht oftmals auch vor dem Hintergrund, dass der Insolvenzschuldner früher auch schon selbständig tätig war und/oder aufgrund fortgerückten Lebensalters keine feste Anstellung auf dem regulären Arbeitsmarkt mehr findet.
Bei der Beantwortung dieser Frage muss man zwischen den verschiedenen Verfahrensabschnitten bei einer Privatinsolvenz unterscheiden.
Wer für sein Unternehmen einen Kredit aufgenommen hat – vor allem wenn es sich um einen Kredit von privaten Gläubigern handelt – dem wird in der Unternehmenskrise oftmals der Rat gegeben, eine bestehende Überschuldung durch die Vereinbarung eines sogenannten Rangrücktritts abzuwenden um dadurch das Unternehmen zu retten.
Es geht darum, dass ein Gläubiger, oftmals der Inhaber des Unternehmens oder ihm nahe stehende Personen, sich verpflichtet, auf die Erfüllung ihrer Forderung so lange zu verzichten, bis alle anderen Gläubiger bzw. ein bestimmter Kreis von Gläubigern bedient sind.
Die Erklärung erfolgt grundsätzlich schriftlich in einer Rangrücktrittsvereinbarung.
Der IDW S13, der auf die Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht eingeht, wurde vom Institut der Wirtschaftsprüfer in seiner entgültigen Fassung angenommen.
Steuerzahlungen bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten
Wird ein Insolvenzschuldner mit seinem nicht insolventen Ehegatten zusammenveranlagt, so stellt sich regelmäßig die Frage, wie Steuernachzahlungen oder -Erstattungen zwischen den Ehegatten aufzuteilen sind.
Oft wird Ehepaaren in solchen Fällen empfohlen, eine getrennte Veranlagung (ab 2013: Einzelveranlagung durchzuführen um eine Verrechnung der Steuererstattungsansprüche des einen Ehegatten mit den Steuerschulden des anderen zu verhindern.