Mit der Einführung des Mindeslohngesetzes am 01.01.2015 rückt die Verdienstgrenze von geringfügig Beschäftigten wieder in den Blickpunkt.
Um eine Sozialversicherungspflicht zu vermeiden können Stunden reduziert werden.
Eine andere Möglichkeit ist die Entgeldumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung. Unabhängig von der Höhe des Verdienstes zählen hierbei die Entgeltbestandteile nicht zum beitragspflichtigen Entgeld solange sie nicht 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2015: 242 € mtl.) in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen. Einen rechtlichen Anspruch auf Entgeldumwandlung haben aber nur gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer.
Grundlage für die bevorstehende Erbschaftsteuerreform 2015 war das Urteil des BVerfG vom 17.12.2014, in dem wesentliche Punkte der Verschonungsregelungen von Betriebsvermögen im ErbStG als nicht verfassungsgemäß erklärt wurden. Dahingehend hat nun das BMF erste Eckpunkte für mögliche, verfassungskonforme Neuregelungen vorgestellt. Diese gehen jedoch über die Vorgaben des BVerfG hinaus. Zum einen wird das begünstigte betriebliche Vermögen neu definiert und es soll rechtsformneutral für alle Unternehmensformen nur auf betriebsnotwendiges Vermögen abgestellt werden. Zum anderen soll eine erwerbsbezogene Freigrenze von 20 Mio. Euro für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelung gelten. Sofern die Freigrenze überschritten wird, soll eine individuelle Bedürfnisprüfung vorgenommen werden. Weiterhin wird es auch Neuerungen bei der Lohnsummenregelung geben. Die ausführlichen geplanten Regelungen finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht" Beitrag: Unternehmensberatung - KW 33
Die Rückzahlungen eines Gesellschafterkredits und Zahlungen von Verbindlichkeiten, die vom Gesellschafter abgesichert wurden, sind, falls sie innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung erfolgten, anfechtbar und an die Insolvenzmasse zurückzugewähren. Dabei spielt es keine Rolle, ob bei Zahlungsvollzug eine Krise vorlag oder nicht, oder der Gesellschafter seine Beteiligung an der Gesellschaft während der Jahresfrist beendet hat.
Durch Neuregelungen im MoMiG unterliegen Rückzahlungen eines Gesellschafterkredits und Zahlungen aus durch den Gesellschafter besicherte Verbindlichkeinten nicht mehr dem Kapitalerhaltungsrecht, sondern dem durch feste Fristen gekennzeichneten Insolvenzanfechtungsrecht. Dies soll einer erhöhten Rechtssicherheit dienen.
Nach dem BFH-Beschluss vom 25.03.2015 wurde dem großen Senat die Frage vorgelegt, ob der sog. Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Über den Sanierungserlass können Forderungen steuerlich begünstigt erlassen werden. Der zuletzt von der Verwaltung in Jahr 2010 ergänzte Erlass steht nun in Verdacht, den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit nicht zu entsprechen. Eine Bestätigung durch den großen Senat hätte zur Folge, dass der Sanierungserlass nicht mehr zur Anwendung kommen kann.
Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht", Beitrag: Unternehmensberatung - KW 29
Mit Schreiben vom 14.11.2014 hat die Finanzverwaltung zu den Grundsätzen von Büchern, Unterlagen und Aufzeichnungen in elektronischer Form Stellung genommen. Die neuen Standards sind bei allen Betriebsprüfungen für Veranlagungsjahre ab 2015 anzuwenden und beinhalten Aussagen zur Belegführung, -Erfassung und -Aufbewahrung im Zusammenhang mit elektronisch erstellten und empfangenen Dokumenten. Mit dem aktuellen Schreiben vom 05.05.2015 passt das BMF auch die umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben im Umsatzsteueranwendungserlass dementsprechend an.
Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht" Beitrag: Unternehmensberatung - KW 22
In einem Schreiben vom 01.06.2015 hat das BMF einen Referentenentwurf zur neuen Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgestellt. Der Gesetzesentwurf soll die durch das Bundesverfassungsgericht verworfene Verschonung des Betriebsvermögens wieder herstellen. Dabei ist u. a. vorgesehen, dass Kleinunternehmen durch die Lohnsummenregelung freigestellt werden. Es werden Regelungen zur Abgrenzung von begünstigtem und nicht begünstigtem Betriebsvermögen vorgenommen. Für den Erwerb großer Betriebsvermögen wird eine Verschonungsbedarfsprüfung eingeführt. Es wird ein Wahlrecht eingeführt, bei dem bei Erwerb großer Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschmelzungsmodell erreicht werden kann. Der komplette Entwurf ist auf der Homepage des BMF einsehbar.
Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht" Beitrag: Unternehmensberatung - KW 25
Damit soll meist die Liquidität des eigenen Unternehmens erhöht bzw. Bilanzkennzahlen verbessert werden.
Bei diesem Verfahren werden betriebliche Anlagegegenstände, immaterielle Wirtschaftsgüter oder auch bestellte und noch nicht gelieferte Wirtschaftsgüter vom Unternehmen verkauft und anschließend sofort wieder zurück gemietet oder geleast.
Stille Reserven
Meist stecken im betrieblichen Anlagevermögen hohe stille Reserven, die durch das Verfahren aufgedeckt werden können. Bei bestehenden Verlustvorträgen können diese stillen Reserven ohne steuerliche Konsequenzen im Unternehmen investiert werden.
Bonität
Um bei Verhandlungen mit Banken oder anderen Unternehmen Bonität nachzuweisen, kann mit dem sale-and-lease-back-Verfahren der Gewinn des eigenen Unternehmens deutlich erhöht werden. Die möglicherweise damit einhergehende höhere Steuerbelastung sollte jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzung stehen.
Bilanzverkürzung und Eigenkapitalquote
Werden die Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen zum Abbau von Schulden verwendet, so führt dies zur Bilanzverkürzung und somit auch zur rechnerischen Verbesserung der Eigenkapitalquote. Gerade Banken legen im Bezug auf ihr Ranking viel Wert auf die Eigenkapitalquote.
Bei einer geringeren Bilanzsumme rutscht das Unternehmen möglicherweise auch in eine geringere Größenklasse mit verringerten gesetzlichen Rechnungslegungs- u. Offenlegungspflichten.
Wert von immateriellen Wirtschaftsgütern
Immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen in der Handels- oder in der Steuerbilanz meist nicht aktiviert werden und somit ist ihr Wert für Außenstehende nicht erkennbar. Die Aufwendungen hierfür schlagen jedoch in voller Höhe zu Buche. Deshalb kann es Sinn machen, die immateriellen Wirtschaftsgüter auszulagern, um den Veräußerungserlös auf dem Bankkonto ausweisen zu können und den Wert der Entwicklungsarbeit sichtbar zu machen.
Liquiditätsbeschaffung
Die durch das sale-and-lease-back-Verfahren erhaltenen Mittel, können sowohl für neue Investitionen genutzt werden, als auch zur Tilgung von Altkrediten genutzt werden.
Zinsschranke
Durch Einführung der Zinsschranke im Jahr 2008 hat das sale-and-lease-back-Verfahren an Bedeutung gewonnen. Durch Verkauf des Anlagevermögens können Kredite getilgt und folglich Zinszahlungen verringert werden.