Trinkgelder von Kunden werden meist als persönliche Anerkennung des Kunden für die saubere handwerkliche Leistung angesehen. Doch leider sind Trinkgelder nicht immer steuerfrei, auch wenn das von Handwerkern in der Praxis meist so gehandhabt wird.
Leider kein seltenes Thema: Mann hat sein Haus oder seine Eigentumswohnung verkauft, oftmals nach unzähligen nervenaufreibenden Besichtigungen und langerdauernden Preis-verhandlungen.
Und jetzt ist der Zahlungstermin längst verstrichen, aber der Käufer zahlt nicht. Es stellt sich daher die Frage:
Welche Rechte hat der Verkäufer? Was kann er in dieser misslichen Lage tun, was ist zu beachten?
Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 29.09.2016 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat (BT-Drs. 18/9690) zum Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen.
Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.
Regelmäßig unterliegt das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners ab Verfahrenseröffnung dem sog. Insolvenzbeschlag, d. h. der ausschließlichen Verfügungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters.
Gegenstände von Familienangehörigen, insbesondere des Ehepartners sind hiervon nicht betroffen.
Für die Beurteilung einer Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners ist das Vorliegen des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit von großer Bedeutung. Diese liegt vor allem dann vor, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Häufig herrscht bei von einem Insolvenzverfahren betroffenen Personen, insbesondere Inhabern eines Unternehmens Unkenntnis darüber, dass nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter im Rahmen seines Verfügungs- und Verwertungsrechts einzelne Gegenstände, aber auch ganze Unternehmen, „freigeben“ kann.