Für die Beurteilung einer Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners ist das Vorliegen des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit von großer Bedeutung. Diese liegt vor allem dann vor, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 09.06.2016, - IX ZR 174/15) wie folgt präzisiert:

Nach Auffassung des BGH kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit gefolgert werden.

Indizien für eine Zahlungseinstellung sind dann gegeben, wenn der Schuldner selbst erteilte Zahlungszusagen nicht einhält oder verspätete Zahlungen nur unter dem Druck, z.B. mit einer angedrohten Liefersperre vornimmt. Einer auf eine Zahlungseinstellung hindeutenden Stundungsbitte stehen nicht eingehaltene Zahlungszusagen gleich. Im Übrigen stellt die Bitte des Schuldners um Ratenzahlung nur dann kein Indiz für eine Zahlungseinstellung dar, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält. Diesen Gepflogenheiten entspricht es jedoch nicht, wenn eine Ratenzahlungsbitte nach fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen geäußert wird.

Aktuelles