Häufig herrscht bei von einem Insolvenzverfahren betroffenen Personen, insbesondere Inhabern eines Unternehmens Unkenntnis darüber, dass nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter im Rahmen seines Verfügungs- und Verwertungsrechts einzelne Gegenstände, aber auch ganze Unternehmen, „freigeben“ kann.

Nach § 35 Abs. 2 InsO ist der Insolvenzverwalter ausdrücklich berechtigt, einen eigentlich zur Masse gehörenden Gegenstand freizugeben, so dass dieser Gegenstand durch die Freigabe aus dem Masseverband nicht mehr der Haftung für die Insolvenzgläubiger unterliegt.

Der freigegebene Gegenstand geht aus dem insolvenzbefangen in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners über. Die Freigabe erfolgt durch eine Erklärung, die vom Verwalter gegenüber dem Schuldner abzugeben ist.

Eine einmal erfolgte Freigabe kann nicht mehr einseitig widerrufen werden.

Dies bedeutet ferner, dass auch dazu gehörende Vertragsverhältnisse aus ihrer Insolvenzbefangenheit entlassen werden, sie unterfallen daher nicht mehr den §§ 103 ff. InsO.

Zu beachten ist allerdings, dass die Freigabe nur den Neuerwerb betreffen kann, der aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners erwächst. Der Insolvenzverwalter kann aber auch werthaltige Vermögensgegenstände, die sich zur Zeit der Freigabeerklärung in der Insolvenzmasse befinden, im Rahmen der Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigeben.

Die Entscheidung über das Ob und den Inhalt der Freigabeerklärung liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Insolvenzverwalters.

Regelmäßig fordert der Insolvenzverwalter als „Gegenleistung“ für z.B. die Freigabe eines Unternehmens vom weiter selbständig agierenden Insolvenzschuldner einen prozentualen Anteil vom Umsatz oder Gewinn, alternativ eine pauschale ratierliche Abgeltung.

Unsere Beratungspraxis hat aber gezeigt, dass durch professionelle Vorbereitung der Gespräche und Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter diese „Gegenleistung“ meistens sehr moderat gehalten werden und dem Insolvenzschuldner seine finanzielle Existenz gesichert werden kann.

Ferner legen die Insolvenzverwalter grundsätzlich großen Wert darauf, dass der Insolvenzschuldner seine Buchführungspflichten regelmäßig und in geordneter Form erfüllt.

Hier ist es von Vorteil, wenn dieser Verpflichtung der Insolvenzschuldner nicht selber nachkommt, sondern die Buchhaltung über ein externes Buchhaltungsbüro abwickeln lässt.

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