Wie in einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf (12 U 30/15 – 28.01.2016) bestätigt, kann der Insolvenzverwalter die Gewährung einer Sicherheit durch den späteren Insolvenzschuldner nicht mit Erfolg anfechten, wenn die gewährte Sicherheit bereits im sog. Grundgeschäft (z.B. Darlehensvertrag) vereinbart ist.

Die Gewährung einer Sicherheit ist nur dann inkongruent und anfechtbar, wenn der Sicherungsnehmer keinen Anspruch auf gerade diese Sicherheit gehabt hätte.

Wird ein Anspruch auf Sicherung in demselben Vertrag eingeräumt, durch den der gesicherte Anspruch selbst entsteht, liegt in der späteren Gewährung der Sicherheit keine inkongruente Deckung, weil von Anfang an ein Anspruch auf die Sicherung bestand.

Das den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellende Merkmal der Inkongruenz ist daher nicht verwirklicht, wenn die gewährte Sicherheit in dem Vertrag selbst vereinbart ist.

Zum vorliegenden Fall führte das OLG Düsseldorf zudem aus, dass dies auch dann gilt, wenn z. B. ein Darlehen der Umschuldung dient und mit der Vereinbarung die bisherigen Kredite, die auf der teils genehmigten, teils ungenehmigten, nur geduldeten Überziehung der Konten beruhen, auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt werden. Auch die weitere Voraussetzung, dass aus der Sicht des Gläubigers Anlass bestehen muss, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln, liegt nicht vor, wenn dem Schuldner durch die Umschuldung neue Liquidität verschafft wird.

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