Gesellschafter einer GmbH, die der GmbH ein verzinsliches Darlehen gewähren, müssen Gewinnausschüttungen mit ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern, wenn Sie mit mindstens 10 % an dieser GmbH beteiligt sind. Nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EstG scheidet eine Besteuerung mit der meist günstigeren 25-prozentigen Abgeltungsteuer aus.

Da jedoch, anders als die unmittelbare Beteiligung, die mittelbare Beteiligung in diesem Paragraphen nicht ausdrücklich erwähnt wird, profitieren nach dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz - im Gegensatz zu den Finanzämtern - zu mindest 10 Prozent mittelbar beteiligte Gesellschafter von der Abgeltungssteuer.

Bis die Finanzämter diese Entscheidung der Richter jedoch umsetzen, müssen sich benachteiligte Gesellschafter mit einem Einspruch gegen die Ablehnung der Abgeltungsteuer zur Wehr setzen.

Wir empfehlen zu diesem Thema den Artikel in der DeutscheHanderksZeitung, zu finden unter folgendem Link: Musterprozess zur Abgeltungsteuer

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