Mit der Einführung des Mindeslohngesetzes am 01.01.2015 rückt die Verdienstgrenze von geringfügig Beschäftigten wieder in den Blickpunkt.

Um eine Sozialversicherungspflicht zu vermeiden können Stunden reduziert werden.

Eine andere Möglichkeit ist die Entgeldumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung. Unabhängig von der Höhe des Verdienstes zählen hierbei die Entgeltbestandteile nicht zum beitragspflichtigen Entgeld solange sie nicht 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2015: 242 € mtl.) in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen. Einen rechtlichen Anspruch auf Entgeldumwandlung haben aber nur gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer.

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