Mit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH sollte der bestehende Betrieb übernommen werden. Die Gründung scheiterte, weil dem Kläger von den Banken die notwendige Finanzierung verweigert wurde. In der persönlichen Steuererklärung wurden mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung die verauslagten Vorsteuerbeträge geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es nicht zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gekommen ist. Das Finanzgericht sieht die Abzugsfähigkeit in Zusammenhang mit einer Vorgründungsgesellschaft gegeben, es sei unbeachtlich, ob umsatzsteuerpflichtige Einnahmen im Zusammenhang erbracht worden sind. Die Revision beim BFH wurde zugelassen.

Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht", Beitrag: Unternehmensberatung - KW 12

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