Unternehmen mit geringen Umsätzen können die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und müssen somit keine Umsatzsteuer abführen, können im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer abziehen.

Die Umsatzsteuer muss in Rechnungen an Kunden nicht  mehr ausgewiesen werden, das Unternehmen wird also umsatzsteuerlich weitgehend wie ein Nichtunternehmer behandelt.

Voraussetzungen für die Registrierung beim Finanzamt als Kleinunternehmer ist ein Neustart als Unternehmer bzw. eine Existenzgründung oder folgende Bedingungen:

  • Der Vorjahresumsatz darf maximal 17.500 EUR betragen haben
  • Der geschätzte Umsatz im laufenden Jahr beträgt maximal 50.000 EUR

Dabei gilt zu beachten, dass das Finanzamt Ihre Umsatzschätzung stets auf das Gesamtjahr hochrechnet. Haben Sie sich zum 01.04. selbstständig gemacht und einen kalkulatorischen Umsatz von 15.00 EUR angegeben, so wird ihnen das Finanzamt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verweigern, da sich hochgerechnet ein Jahresumsatz von 20.000 EUR ergibt.

Bei der Berechnung des maßgeblichen Umsatzes gilt es einige Besonderheiten zu beachten. So wird der Jahresumsatz unterschiedlich berechnet, je nachdem, ob sie im vergangenen Jahr bereits Kleinstunternehmer waren oder aber Umsatzsteuer ausgewiesen haben.

 

Waren Sie bereits im Vorjahr Kleinunternehmer so gilt:

Sämtliche innerhalb eines Jahres erzielte Einnahmen

-  Einnahmen aus dem Verkauf oder aus der Privatentnahme von Gegenständen

 des Anlagevermögens

-  Umsätze, die nach § 4 Nr. 8i, Nr. 9b und Nr. 11-28 UStG steuerfrei sind

-  Hilfsumsätze, die nach § 4 Nr. 8a-h, Nr. 9a und Nr. 10 UStG steuerfrei sind

= Gesamtumsatz

Hier sind bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes die für die Privatnutzung ermittelten Gewinnerhöhungen nicht zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 15.9.2011, Az. VR 12/11).

 

Im Vorjahr noch kein Kleinunternehmer:

Sämtliche innerhalb eines Jahres erzielte Einnahmen inklusive Umsatzsteuer

+  Korrekturbetrag für private Nutzung oder Nutzungsentnahme von Gegenständen

-  Einnahmen aus dem Verkauf oder aus der Privatentnahme von Gegenständen

 des Anlagevermögens

-  Umsätze, die nach § 4 Nr. 8i, Nr. 9b und Nr. 11-28 UStG steuerfrei sind

-  Hilfsumsätze, die nach § 4 Nr. 8a-h, Nr. 9a und Nr. 10 UStG steuerfrei sind

=  Gesamtumsatz

 

Durch die Kleinunternehmerregelung entstehen Ihnen einige Vorteile.

So können Sie ganz unbürokratisch Rechnungen stellen und müssen keine Umsatzsteuer abführen. Ihre Leistungen können Sie Privatkunden und Unternehmen, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, günstiger anbieten als Konkurrenzunternehmen, die Umsatzsteuer ausweisen müssen.

Zusätzlich sparen Sie sich viel Zeit, da das Finanzamt keine Umsatzsteuervoranmeldung von Ihnen erwartet. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung muss aber auch das Kleinunternehmen abgeben, damit die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung geprüft werden können.

Der Nachteil bei der Kleinunternehmerregelung ist, dass der Unternehmer aus seinen Eingangsrechnungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Sie sollten deshalb unbedingt eine Vergleichsrechnung anstellen, um zu prüfen, ob  die voraussichtliche Vorsteuererstattung (aus Ihren Eingangsrechnungen) höher ausfällt als die zu erwartende Umsatzsteuer (aus Ihren Ausgangsrechnungen). In diesem Fall sollten Sie die Kleinunternehmerregelung nicht beantragen. Dies ist oft bei Existensgründern der Fall, da hier meist größere Investitionen getätigt werden.

Verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung, obwohl Sie dazu berechtigt wären, so ist dieser freiwillige Verzicht 5 Jahre verbindlich.

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