Verspätete Zahlung einer ersten geringen Rate als Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit

OLG Bamberg, 26.04.2016, 5 U 187/15

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, können regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Zahlt der Schuldner, nachdem er sich beim Anfechtungsgegner eine Stundung der Forderung unter Ratenzahlungsverpflichtung erhandelt hat, bereits die erste - geringe - Rate so verspätet, dass die vereinbarte Verfallklausel ausgelöst wird, besteht aus Sicht des Anfechtungsgegners kein vernünftiger Zweifel daran, dass diese Zahlung nur deshalb nicht fristgerecht erfolgt, weil sie dem Schuldner aus finanziellen Gründen nicht möglich, der Schuldner also zahlungsunfähig ist.

Sachverhalt:

Das Landgericht hat die Klage des - mittlerweile verstorbenen - Insolvenzverwalters über das Vermögen der A GmbH auf Rückzahlung der am 28.04., 20.06. und 14.07.2011 von der Beklagten empfangenen - angefochtenen - Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin über insgesamt 5.755,89 EUR abgewiesen, weil die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht nachgewiesen sei. Dagegen wendet sich der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14.04.2016 neubestellte Insolvenzverwalter unter Aufnahme des Berufungsverfahrens mit seinem Rechtsmittel. Er meint, insbesondere wegen der Nichteinhaltung der im Vergleich vom 23.03.2011 vereinbarten Ratenzahlungstermine musste der Beklagten sowohl Zahlungsunfähigkeit als auch Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin klar sein.

Entscheidungsanalyse:

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat geurteilt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Rückgewähranspruch nach § 143 InsO zusteht, weil er die Zahlungen wirksam gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 InsO angefochten hat. Nach Ansicht des Senats war nämlich der Beklagten bei Empfang der Leistungen bekannt, dass der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit drohte (bzw. diese sogar schon eingetreten war) und durch ihre Befriedigung die übrigen Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt werden (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO). Es seien hier weitere ungedeckte Verbindlichkeiten schon deshalb anzunehmen gewesen, weil die Schuldnerin unternehmerisch tätig war und die Beklagte deshalb nicht davon ausgehen durfte, alleinige Gläubigerin zu sein. Zur Begründung weist der Senat darauf hin, dass der anfechtende Kläger nachweisen muss, dass die Beklagte die bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung an sie gekannt hat. Hierbei könnten die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Wenn wie hier im Fall der Schuldner, nachdem er sich beim Anfechtungsgegner eine Stundung der Forderung unter Ratenzahlungsverpflichtung erhandelt hat, bereits die erste - geringe - Rate so verspätet zahlt, dass die vereinbarte Verfallklausel ausgelöst wird, besteht nach Ansicht des Senats aus Sicht des Anfechtungsgegners kein vernünftiger Zweifel daran, dass diese Zahlung nur deshalb nicht fristgerecht erfolgt, weil sie dem Schuldner aus finanziellen Gründen nicht möglich, der Schuldner also zahlungsunfähig ist. Nach Auffassung des Gerichts kann daher hier an den subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen bei einer Insolvenzschuldnerin wie der Beklagten kein Zweifel bestehen. Denn der Gläubiger wisse in diesen Fällen, dass der Schuldner das wenige Geld, das er noch hat, nur einmal ausgeben kann: Entweder an ihn, den druckmachenden Gläubiger, oder für andere Gläubiger. Er kenne deshalb auch die gläubigerbenachteiligende Wirkung der von ihm erzwungenen Zahlung. Diese bedeute mit anderen Worten: Vorgewandte Blauäugigkeit schützt vor Insolvenzanfechtung nicht. Zudem entspreche es keinesfalls den "üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehr", wenn ein Schuldner, der schon die Vorteile einer Ratenzahlung in Anspruch nimmt, bereits die erste - geringe - Zahlung solange hinauszögert, dass es unmittelbar nach Vergleichsschluss bereits wieder zum Verfall der eingeräumten Stundung kommt. Nach Worten des Senats konnte hier dieses Verhalten von der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass die Schuldnerin die fällige Verbindlichkeit nicht begleichen konnte. Daher sei im Ergebnis die Beklagte gem. § 143 Abs. 1 InsO zur Rückzahlung des empfangenen Betrages an den Insolvenzverwalter verpflichtet.

Praxishinweis:

Das vorliegende Urteil macht deutlich, inwiefern das Zahlungsverhalten des Schuldners nach einem Vergleichsschluss ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sein kann. Wenn ein Schuldner, der sich zunächst erfolgreich die "Wohltat" einer Stundung seiner Forderung im Zusammenhang mit einer Ratenzahlung erhandelt hat, unmittelbar darauf in eine diese Position sofort wieder entfallen lassende Verfallsituation läuft, bestehen nach der hier vom OLG Bamberg vertretenen Ansicht keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass die nicht fristgerechte Zahlung nur deshalb erfolgte, weil sie eben aus finanziellen Gründen nicht möglich, der Schuldner deshalb zahlungsunfähig war.

Urteil des OLG Bamberg vom 26.04.2016, Az.: 5 U 187/15

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