Im Insolvenzverfahren einer GmbH geht es in vielen Urteilen um den Zugriff des Insolvenzverwalters auf das private Vermögen des Gesellschafters bzw. des Geschäftsführers, da der Insolvenzverwalter die Gläubiger der GmbH möglichst auch aus dem privaten Vermögen bedienen möchte.

Dabei legt der eingesetzte Insolvenzverwalter seine Rechte aber oft zu weit aus. In einem aktuellen Grundsatzurteil des BGH geht es um die Auskunftspflicht der privaten Vermögenssituation, welches besonders für alle Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH wichtig ist.

Im Urteil des BGH vom 5.3.2015, IX ZB 62/14 heißt es: „Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Auskunft über alle Vermögens­angelegenheiten der GmbH, der Gesellschafter und über Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist aber nicht verpflichtet, Auskunft über seine privaten Vermögensverhältnisse zu geben“.

Somit können sie als Fremd-Geschäftsführer in Zukunft davon ausgehen, dass der Insolvenz­verwalter Ihre privaten Vermögensverhältnisse außen vor lassen muss, es sei denn, die GmbH hat Ihnen gegenüber Vermögensansprüche (z.B. wenn Ihnen die GmbH ein Darlehen gewährt hat, einen Vorschuss auf Ihr Gehalt ausgezahlt hat oder Sie über Gegenstände der GmbH verfügen.)

Anders sieht es beim Gesellschafter-Geschäftsführers aus. Als Geschäftsführer müssen Sie Ihre Vermögensverhältnisse zwar nicht aufdecken, aber gegen Sie als Gesellschafter kann der Insolvenzverwalter vorgehen und in dieser Eigenschaft vollen Einblick in Ihre privaten Vermögensverhältnisse nehmen.


Der Insolvenzverwalter wird auch zukünftig in einem Insolvenzverfahren auch beim Fremd-Geschäftsführer genau prüfen, ob Rechtsverstöße vorliegen und somit Forderungen gegen das Privatvermögen abgeleitet werden können. Dabei steht die Frage im Fordergrund, ob rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt wurde und somit um die genaue Bestimmung des Insolvenz-Zeitpunktes.

Bei ersten Krisenanzeichen sollten Sie als Geschäftsführer also umgehend handeln. Beauftragen Sie den Steuerberater mit der Erstellung einer Zwischenbilanz oder handeln Sie bei Anzeichen einer drohenden Überschuldung vorausschauend und gehen mit einem Insolvenzantrag in die Offensive.

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