Wer für sein Unternehmen einen Kredit aufgenommen hat – vor allem wenn es sich um einen Kredit von privaten Gläubigern handelt – dem wird in der Unternehmenskrise oftmals der Rat gegeben, eine bestehende Überschuldung durch die Vereinbarung eines sogenannten Rangrücktritts abzuwenden um dadurch das Unternehmen zu retten.

Es geht darum, dass ein Gläubiger, oftmals der Inhaber des Unternehmens oder ihm nahe stehende Personen, sich verpflichtet, auf die Erfüllung ihrer Forderung so lange zu verzichten, bis alle anderen Gläubiger bzw. ein bestimmter Kreis von Gläubigern bedient sind.

Die Erklärung erfolgt grundsätzlich schriftlich in einer Rangrücktrittsvereinbarung.

Diese hat zum Inhalt, die begünstigten aktuellen wie auch potenziellen neuen Gläubiger besser zu stellen oder eine Überschuldung eines Unternehmens im Sinne der Insolvenzordnung zu verhindern.

Der Rangrücktritt spielt vor allem zur Prüfung der Insolvenzantragspflicht § 19 InsO eine wichtige Rolle. Nach § 19 Abs. 2 InsO sind Verbindlichkeiten, für die nach § 39 Abs. 2 InsO ein Rangrücktritt vereinbart ist, nicht in eine Überschuldungsbilanz einzubeziehen. Dass bedeutet, dass die betreffende Verbindlichkeit bei einer Prüfung der Überschuldung außer Betracht bleiben kann.

Bei der Formulierung einer Rangrücktrittserklärung ist jedoch Achtung geboten. Selbst die von Kreditinstituten oftmals verwendeten Formulierungen entsprechen nicht immer den Kriterien des Bundesgerichtshofs (BGH) in Bezug auf einen qualifizierten Rangrücktritt.

Dieser vertritt die Auffassung, dass der Ausweis eines Darlehens als Eigenkapital grundsätzlich möglich ist. Ein Darlehen wird in der Handelsbilanz weiter als Verbindlichkeit behandelt. Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Bezug auf die Steuerbilanz eine deutlich kritischere Sichtweise. Denn seinem Urteil vom 30.11.2011 (Az. I R 100/10) sorgt der BFH für erhebliche Unsicherheit.

In dem ausgeurteilten Fall hat der BFH die Passivierung einer mit Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeit in der Handels- und Steuerbilanz abgelehnt. Das hatte letztlich zur Folge, dass die Verbindlichkeit ab dem Zeitpunkt der getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung ausgebucht werden musste mit der zwangsläufigen Konsequenz, dass bei der Gesellschaft ein steuerpflichtiger Gewinn entstand.

Der BFH beanstandete, dass in der Rangrücktrittsvereinbarung vereinbart worden war, dass die mit Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder einem Liquidationsüberschuss zu erfüllen war.

Diese Formulierung findet sich in zahlreichen Rangrücktrittsvereinbarungen, welche uns im Rahmen unserer Beratungstätigkeit vorgelegt wurden.

Nach Auffassung des BFH darf dann aber die betreffende Verbindlichkeit in der Handels- und Steuerbilanz nicht weiter passiviert werden, da dem § 5 Abs. 2a EStG (kein Ansatz von Verbindlichkeiten, die nur aus künftigen Gewinnen erfüllt werden müssen) bzw. die fehlende wirtschaftliche Belastung (Ungewissheit künftiger Liquidationsüberschüsse, wenn die Liquidation nicht beschlossen ist) entgegen stehen.

Aus rein insolvenzrechtlicher Sicht muss in einer Rangrücktrittsvereinbarung nicht stehen, aus welchem Vermögen die Verbindlichkeit bedient werden darf.

Aus steuerlicher Sicht sollte hingegen angesichts des neuen BFH-Urteils vorsorglich im Rangrücktritt vereinbart werden, aus welchem Vermögen die mit Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit bedient werden darf, um die weitere Passivierung in der Handels- und Steuerbilanz sicherzustellen.

Das kann regelmäßig mit der Formulierung, „dass ein Ausgleich der Verbindlichkeit nicht nur aus künftigen Gewinnen und Liquidationsüberschüssen, sondern auch aus sonstigem freien Vermögen erfolgen kann“ erreicht werden.

Aufgrund der Komplexität dieses Themas, empfehlen wir unbedingt qualifizierten Rat einzuholen, wenn Sie den Abschluss einer Rangrücktrittsvereinbarung für ihr Unternehmen zu Sanierungszwecken in Erwägung ziehen.

Aktuelles