Der IDW S13, der auf die Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht eingeht, wurde vom Institut der Wirtschaftsprüfer in seiner entgültigen Fassung angenommen.

Nachträglich zum Entwurf des S13 wurde noch für die Bestimmung des kalkulatorischen Unternehmerlohns klargestellt, dass dessen Höhe sich nach der marktüblichen Vergütung einer nicht beteiligen Unternehmensleitung richtet, wobei der zeitliche Arbeitseinsatz sowie die induviduellen Kenntnisse Berücksichtigung finden. Persönliche - nicht auf einen Erwerber übertragbare - Leistungen des Eigentümers sind nicht im kalkulatorischen Unternehmerlohn zu berücksichtigen. Sie mindern die übertragbaren Bestandteile der Ertragskraft.

Bei der fiktiven Veräußerungsgewinnbesteuerung von End- und Anfangsvermögen wurde ergänzt, dass im Einzelfall eine direkte fiktive Besteuerung der Netto-Wertsteigerung den Ansprüchen gerecht wird.

Bei den Ausführungen der Berücksichtigung eines abschreibungsbedingten Steuervorteil wurde ergänzt, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich bei einem fiktiven Erwerb ein zusätzliches Abschreibungspotential aus der Aufdeckung stiller Reserven ergibt, was einen abschreibungsbedingten Steuervorteil beim Erwerber zur Folge hätte und somit werterhöhend zu berücksichtigen wäre. Neben der Frage der Berücksichtigung dieser abschreibungsbedingten Steuervorteile wurde dessen Berechnung erläutert.

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