Steuerzahlungen bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten

Wird ein Insolvenzschuldner mit seinem nicht insolventen Ehegatten zusammenveranlagt, so stellt sich regelmäßig die Frage, wie Steuernachzahlungen oder -Erstattungen zwischen den Ehegatten aufzuteilen sind.

Oft wird Ehepaaren in solchen Fällen empfohlen, eine getrennte Veranlagung (ab 2013: Einzelveranlagung durchzuführen um eine Verrechnung der Steuererstattungsansprüche des einen Ehegatten mit den Steuerschulden des anderen zu verhindern.

Es ist jedoch folgendes zu beachten:

  1. Nachzahlungsfälle

Ergibt sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Nachzahlung, so sind beide Ehegatten bei Zusammenveranlagung regelmäßig  Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann den Zahlbetrag von beiden Ehepartnern einfordern.

Allerdings hat jeder Ehegatte die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268ff AO zu stellen. In diesem Fall wird vom Finanzamt eine fiktive getrennte Veranlagung durchgeführt und für jeden Ehegatten eine daraus resultierende Jahressteuer ermittelt. Die Aufteilung erfolgte dann im Verhältnis der sich daraus ergebenden fiktiven Jahressteuern.

Wenn also die Steuerschulden nur von einem Ehepartner verursacht wurden, so kann sich der andere durch den Aufteilungsantrag vor deren Zahlung schützen.

Bei einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter den Aufteilungsantrag für den insolventen Ehegatten stellen. Dies wird er tun, wenn sich daraus für die Insolvenzmasse ein günstigeres Ergebnis ergibt. Im umgekehrten Fall kann aber auch der nicht insolvente Ehegatte den – für ihn vorteilhaften – Aufteilungsantrag stellen und muss nicht für die von Schuldner verursachten Steuerverbindlichkeiten haften.

  1. Erstattungsfälle

Hingegen gibt es bei Steuererstattungen keine Gesamtgläubigerschaft. Der Erstattungs-betrag ist zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Im Unterschied zum Verfahren bei Nachzahlungen erfolgt diese Aufteilung ausschließlich im Verhältnis der von den Ehegatten geleisteten Vorauszahlungen. Hat nur ein Ehegatte Steuern vorausgezahlt, so steht auch nur ihm die vollständige Erstattung zu.

Dies gilt auch im Falle einer Insolvenz. Soweit der Erstattungsbetrag anteilig auf den Schuldner entfällt fließt die Erstattung in die Masse. Hat nur der nicht insolvente Ehegatte Vorauszahlungen geleistet, steht dem Insolvenzverwalter nichts zu.

Bei Insolvenz eines Ehegatten hat das Finanzamt die Aufteilung zwingend von Amts wegen vorzunehmen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Dies geschieht leider nicht immer.

Oftmals werden die Erstattungen  einfach an den Insolvenzverwalter ausgezahlt, oder ggf. mit Insolvenzforderungen gegen den Schuldner verrechnet.

Der nicht insolvente Ehegatte muss dann einen Antrag auf Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Abrechnungsbescheides (§ 218 AO) stellen, gegen den er dann nötigenfalls auch vorgehen kann.

Unbedingt ist zu beachten:

Vorauszahlungen werden dem Ehegatten angerechnet, auf dessen Rechnung sie geleistet wurden. Bei einbehaltener Lohnsteuer ist das z. B. eindeutig. Zahlt ein Ehegatte aber unterjährige Vorauszahlungen, ohne zum Verwendungszweck genaue Angaben zu machen, so werden diese Vorauszahlungen beiden Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet. Dies führt dazu, dass auch derjenige Ehegatte einen Erstattungsanspruch erlangt, der gar keine Zahlungen geleistet hat. Im Insolvenzfall kann das dazu führen, dass der Verwalter von den Vorauszahlungen des nicht insolventen Ehegatten profitiert.

Es empfiehlt sich daher, bei den Vorauszahlungen genau anzugeben, auf wessen Rechnung diese geleistet werden.

Aktuelles