Aufgrund der Urteile des Bundesfinanzhofes zur Rechnungsstellung hat das Bundesfinanzministerium Änderungen am Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010 BStBl I S. 846 vorgenommen.

Hierbei geht es um die Urteile vom 13.06.2018 XI R 20/14 und vom 21.06.2018 V R 25/15 und V R 28/16. Darin hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reiche jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Das Urteil des BFH vom 22.07.2015,V R 23/14, BStBl II S. 914 sei insoweit nicht mehr anwendbar.

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