Für die Inanspruchnahme der Nachfolgehaftung ist die Fortführung des Unternehmens, aber auch der bisherigen Firma, eine wesentliche Voraussetzung. Nach dem BFH-Urteil vom 20.05.2014 ist dabei ein wesentliches Merkmal, dass der Name der Firma den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr individuell kennbar zeigt. Wird durch die Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung der Betrieb oder das Geschäftslokal allgemein bezeichnet, liegt keine Firma vor. Nur wenn der Geschäftsinhaber gekennzeichnet oder die Firma im maßgeblichen Rechtsverkehr, in Verträgen oder Geschäftsbriefen "firmenmäßig" verwendet wird, kommt es zur Haftung für den Firmenübernehmer.

Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht", Beitrag: Unternehmensberatung - KW 39

 

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