Der BFH hat mit Urteilen zum Thema Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten einen Leitsatz aufgestellt (Az. VII R 24/17 und VIII R 2 5/17).

Demnach darf das Finannanzamt durch Verwaltungsakt gem. § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser ist auch dann rechtskräftig verurteilt, wenn in einem Strafbefehl neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist. Auch darf sich dies auf den Zinsanspruch beziehen.

Quelle: b.b.h. Infobrief Ausgabe 01/2019

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