Trinkgelder von Kunden werden meist als persönliche Anerkennung des Kunden für die saubere handwerkliche Leistung angesehen. Doch leider sind Trinkgelder nicht immer steuerfrei, auch wenn das von Handwerkern in der Praxis meist so gehandhabt wird.

Erhält ein Arbeitnehmer eines Handwerksbetriebs von einem Kunden Trinkgeld  und darf es behalten, ist die freiwillige Zuwendung nach § 3 Nr. 51 EStG in voller Höhe steuerfrei. Auch die üblichen Geld- oder Sachgeschenke an Weihnachten oder Neujahr gehören zu den Trinkgeldern.
Wegen der Steuerfreiheit der Trinkgelder an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG sind solche freiwilligen Zuwendungen auch nicht sozialversicherungspflichtig und der Arbeitgeber muss keine Aufzeichnungen über diese führen. Der Arbeitnehmer muss seinem Chef auch nicht mitteilen, wie viel er an Trinkgeldern bekommen hat.

Jedoch sind Zahlungen von Trinkgeldern, die nicht persönlich an Mitarbeiter übergeben werden steuer- und abgabepflichtiger Arbeitslohn, da ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer vorausgesetzt wird.

Wird in Gaststätten offen ein Bedienungszuschlag ausgewiesen, der dem Personal arbeitsrechtlich zusteht, liegt steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor. Somit ist die  Trinkgeldzahlung nicht mehr freiwillig und der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf.
Auch bei Anerkennungsprämien handelt es sich nicht um ein steuerfreies Trinkgeld.

Trinkgelder an Unternehmer sind stets zu versteuern und als Gewinn erhöhende Betriebseinnahmen zu erfassen und aufzu­zeichnen. Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 51 EstG greift hier nicht. Die Trinkgelder gehören umsatzsteuerlich zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG. Somit muss der Unternehmer für sein erhaltenes Trinkgeld auch Umsatzsteuer ans Finanzamts abführen.

 

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